[321] Courtage (franz., spr. kurtāsch'), Maklerlohn, Gebühr, die der Makler (courtier) für die von ihm besorgte Vermittelung eines Geschäfts erhält. Der Ausdruck C. wird nur für den Lohn des Handelsmaklers gebraucht (§ 93 des Handelsgesetzbuches). Es gelten jedoch hier im allgemeinen dieselben Grundsätze wie für den Maklerlohn überhaupt. Der Anspruch auf C. ist nur begründet, wenn das Geschäft wirklich zum Abschluß gekommen, bez. wenn ein suspensivbedingtes Geschäft unbedingt geworden ist (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 652). Während aber der Makler des bürgerlichen Rechts im Zweifel nur zu einer der Parteien in rechtlicher Beziehung steht und daher den Lohn auch nur von einer Seite erhält, ist der Handelsmakler möglicherweise für beide Teile tätig und hat daher nach § 99 des Handelsgesetzbuches, wenn unter den Parteien nichts andres ausgemacht ist (was dann auch für den Makler bindend ist), in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauches von jeder Partei die Hälfte der C. zu beanspruchen. Für die Höhe der C. sind, je nach der Art des Geschäfts, an den einzelnen Orten bestimmte Sätze üblich geworden, die sich zwischen 1/2 pro Mille und 1 Proz. bewegen. Für Geld und Effekten beziffert sich die C. meist auf 1 pro Mille. Sie wird bald nach dem Kurs (Frankfurt, Leipzig, Hamburg, Wien, London), bald nach dem Nominalbetrag (Berlin, Paris, Amsterdam) berechnet. Bei mehreren Papieren, wie österreichischen Losen, Eisenbahnaktien etc., ist für sie an einigen Plätzen ein fester Satz angenommen, und zwar wird sie dann nach Stück berechnet. Der Einheitssatz schwankt zwischen 5 und 40 Ps., je nach dem Werte der Stücke. Bei Reportgeschäften pflegt nur derjenige, der in Prolongation gibt, C. zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der C. bleibt bestehen, auch wenn eine oder beide Parteien nach dem Abschluß des Geschäfts von demselben zurücktreten. Gleichbedeutend mit der C. ist die (vom arabischen simsar herstammende) Bezeichnung Sensarie.