Einwilligung des Verletzten

[471] Einwilligung des Verletzten, die vor Verübung einer Straftat erteilte Zustimmung des durch die Tat Geschädigten. Ihre strafrechtliche Bedeutung ist sehr bestritten. Nur zum kleinsten Teil enthält die Strafgesetzgebung hierüber ausdrückliche Bestimmungen. So droht das deutsche Strafgesetzbuch in § 216 Gefängnis von 3–5 Jahren an, wenn jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist. Nicht Straffreiheit, sondern nur eine beträchtliche Strafmilderung tritt mithin in diesem Fall ein, den andre Rechte (so Österreich, England etc.) mit der vollen Strafe des Gesetzes belegen. Eben daraus muß mit dem Reichsgericht aber gefolgert werden, daß bei der Körperverletzung, bezüglich deren es an einer entsprechenden Bestimmung fehlt, die E. nur innerhalb des Strafrahmens berücksichtigt werden kann. Im bürgerlichen Recht versteht man unter E. die vor der Vornahme eines Rechtsgeschäfts erteilte Zustimmung zu derselben im Gegensatze zu der nachträglichen Zustimmung der Genehmigung. Sie kann, falls nichts andres vereinbart ist, bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden (Bürgerliches Gesetzbuch, § 182, 183).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 471.
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