[533] Eisenbahnpolizei (Bahnpolizei) hat die Aufgabe, für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen; sie äußert sich durch Überwachung der betriebssichern Herstellung und Erhaltung der Bahnanlagen und Betriebsmittel, ihrer ordnungsmäßigen Benutzung und in der Fernhaltung etwaiger Beschädigungen und Störungen. Die E. schließt die Tätigkeit der allgemeinen (Landes-) Polizei auf den Eisenbahnen und ihren Anlagen nicht aus. Für die Handhabung der E. sind außer den Reichs- und Landesgesetzen besonders die erlassenen Polizeiverordnungen maßgebend. Für Deutschland kommen namentlich in Betracht die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften: Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, beide vom 5. Juli 1892 (s. Eisenbahnrecht). Die Ausübung der E. ist bei den Staats- und Privatbahnen bestimmten Klassen von obern, mittlern und untern Beamten übertragen. Für Österreich gilt die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. Nov. 1851, in Italien eine solche vom 31. Ott. 1873, in Frankreich ältere Gesetze von 1845 und 1846. Vgl. v. Stengel, Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts (Freib. i. Br. 1890, mit 3 Ergänzungsbänden bis 1897) und Literatur bei »Eisenbahnrecht«.