[516] Eisenbahnbetrieb, die auf Regelung und Ausführung der Zugbeförderung gerichtete Tätigkeit, umfaßt den Fahr- und Maschinen- (Lokomotiv-), den Stations- (Zugabfertigungs-, Rangier-, Weichenbedienungs-, Signal- und Telegraphen-) Dienst, im weitern Sinn auch die ordnungsmäßige Unterhaltung des Bahnkörpers mit allen dem E. dienenden Anlagen und Betriebsmitteln (Wagen und Lokomotiven). Der E. ist für die deutschen Bahnen einheitlich geregelt durch die Betriebs- (früher Bahnpolizei-) Ordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands und die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands (früher »für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung«), sämtlich vom 5. Juli 1892 (letzte Ausgabe von 1898). Daneben bestehen zahlreiche Ausführungsbestimmungen und Dienstanweisungen, namentlich für die verschiedenen beim E. tätigen Beamtenklassen. Dem kaufmännischen (kommerziellen) E. fallt die kaufmännische Leitung der Personen- und Güterbeförderung, insbes. die Regelung des betreffenden Dienstes und die Feststellung der betreffenden Tarife (s. Eisenbahntarife) zu. Die für das Publikum wichtigsten Bestimmungen für den E. sind in einem Auszug aus der Betriebs- und Verkehrsordnung (s. Eisenbahnverkehrsordnung) auf sämtlichen Stationen ausgehängt. Vgl. Brosius u. Koch, Der äußere E. (Wiesb. 1892, 4 Bde.; Bd. 1 in 3. Aufl. 1896); Cauer, Betrieb und Verkehr der preußischen Staatsbahnen (Berl. 1897 ff., 2 Bde.); »Die Eisenbahntechnik der Gegenwart«, Bd. 3: Unterhaltung und Betrieb (Wiesb. 1901 ff.).