[537] Eisenbahnsubventionen, die manchen privaten Eisenbahnunternehmungen zur Ermöglichung ihres Zustandekommens und ihres Betriebs vom Staate, von Provinzen, Kreisen, Gemeinden in irgend welcher Form gewährten Zuschüsse oder Unterstützungen. Eine Eisenbahnsubvention kann in der Weise geleistet werden, daß der Staat, die Provinz etc. a) einen Teil des Aktienkapitals übernimmt, oder einen Teil des Baukapitals unter billigen Bedingungen vorschießt; dies ist in Frankreich, Italien, auch in Amerika mehrfach geschehen; b) einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß zu den Baukosten (à fonds perdu) leistet, oder die Garantie für eine bestimmte Verzinsung von Anleihen (s. Eisenbahnanleihen) übernimmt und gegebenenfalls die dazu erforderlichen Zuschüsse leistet. Diese letztere Form der E. ist bei Anlage von Hauptbahnen die gebräuchlichste gewesen, unter anderm auch in Preußen, Österreich-Ungarn, Frankreich und Rußland; c) Ländereien in größerm Umfang, was besonders häufig in den Vereinigten Staaten von Nordamerika geschehen ist, oder nur so weit hergibt, als es zum Bahnbau notwendig ist. Vornehmlich üblich sind E. noch heute bei der Anlage von Nebenbahnen, wobei auch der Staat meist die unentgeltliche Überweisung des erforderlichen Grund und Bodens durch die beteiligten Kreise, Gemeinden, oder wohl auch einen Bauzuschuß (à fonds perdu) verlangt. Vgl. Groß, Die Staatssubvention für Privatbahnen (Wien 1882); Micke, Das Sekundärbahnwesen in Preußen seit 1879 (im »Archiv für Eisenbahnwesen«, 1884); die Schriften von Sonnenschein: Die Organisation des belgischen Nebenbahnwesens (ebenda, 1886), Das Lokalbahnwesen in Österreich (Wien 1886) und Die finanzielle Sicherstellung des Lokalbahnbaues in Österreich (das. 1893).