[827] Enregistrement (franz., spr. ang-röschistr'māng) ist die Eintragung in ein Register zu dem Zweck, Privaturkunden ein sicheres Datum zu geben, z. B. in Frankreich und den Ländern des französischen Rechts. Mit diesem Namen werden in Frankreich und Elsaß-Lothringen aber auch Abgaben, teils gebühren-, teils steuerartigen Charakters, bezeichnet, die an Registrierungsakte anknüpfen. In Frankreich reichen die Anfänge des Enregistrements bis in das 16. Jahrh. zurück; ihre heutige Regelung ruht in der Hauptsache noch auf dem Gesetz vom 12. Dez. 1798 (Erhöhung und Erweiterungen in den Jahren 187172). Das E. wird teils als feste Abgabe (droit fixe), teils als verhältnismäßige (droit proportionel), teils als abgestufte (droit fixe et gradué) erhoben. Im allgemeinen sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Urkunden und Rechtsgeschäfte abgabepflichtig, durch die Eigentum unter Lebenden und in Erbschaft, ebenso Nutznießung von unbeweglichem Eigentum übertragen werden, sowie der Übergang von Eigentum und Nutzungen im Intestaterbgang. Das Erträgnis des Enregistrements steht für 1902 auf 578,3 Mill. Fr. im Etat. In Elsaß-Lothringen, wo das französische E. (mit Ausnahme der Neuordnung der Erbschaftssteuer) noch fortbesteht, ist es im Budget für 1902 (einschließlich der Erbschaftssteuer) auf 11,1 Mill. Mk. festgesetzt. In Belgien, das gleichfalls ein dem französischen nachgebildetes E. hat, betrugen die Einnahmen daraus 1902: 58,3 Mill. Fr.