Entwendung

[782] Entwendung, die eigenmächtige Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Die E. ist die Grundlage des Diebstahls (s.d.); nicht jede E. aber ist als Diebstahl zu betrachten, indem es mehrere Fälle gibt, in denen eine criminelle Bestrafung der E. aus besonderen Gründen nicht stattfindet. Dies ist z.B. der Fall bei E-en von Sachen von ganz geringfügigem Betrag, bei E-en, welche unter Ehegatten vorkommen, bei E-en, welche von unzurechnungsfähigen Personen begangen werden etc. In diesen Fällen kann dann nur eine civilrechtliche Verfolgung des entwendeten Gegenstandes eintreten; wie z.B. bei der E. unter Ehegatten mittelst der Actiorerum amotarum, in einzelnen Fällen wohl auch eine polizeiliche Ahndung, wie z.B. bei E-en, welche von Kindern verübt werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 782.
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