[896] Erbschaftsklage, das Klagerecht, das dem Erben zur Geltendmachung seines Erbrechts gegen jeden, der sich selbst Erbrecht anmaßte, oder der etwas aus der Erbschaft ohne Rechtsgrund dem Erben vorenthielt, nach gemeinem Recht zustand. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 2018 ff.) nennt die E. Erbschaftsanspruch und hat sich an die Lehren des gemeinen Rechts angeschlossen, die E. jedoch eingeschränkt. Nach ihm ist der Erbschaftsanspruch die dingliche Gesamtklage des Erben zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Anerkennung seines Erbrechts und Herausgabe der ihm angefallenen Erbschaft. Berechtigt zur Erhebung des Erbschaftsanspruches ist der Erbe, erhoben kann er werden gegen jeden Erbschaftsbesitzer, d.h. gegen jeden, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat, und gegen den, der vom Erbschaftsbesitzer die Erbschaft erworben hat, also insonderheit den Erbschaftskäufer. Der Erbschaftsanspruch geht auf Herausgabe des Erlangten sowie dessen Früchte und Nutzungen, bez. auf das, was durch Mittel der Erbschaft erworben wurde. Ist die Herausgabe nicht mehr möglich, so haftet der Erbschaftsbesitzer nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (s. d.), hat er einen Erbschaftsgegenstand durch eine unerlaubte Handlung oder Erbschaftssachen durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er auf Schadenersatz. Als Äquivalent gewissermaßen hat jedoch der Erbschaftsbesitzer, soweit er gutgläubig ist, Anspruch auf vollen Ersatz für sämtliche Verwendungen, soweit er bösgläubig, nur für die notwendigen Verwendungen auf die Nachlaßsachen. Zur leichtern Durchführung seiner Ansprüche kann der Erbe vom Erbschaftsbesitzer Auskunft, eventuell in Form eines schriftlichen Verzeichnisses, über den Bestand und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände verlangen und denjenigen, der zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen häuslicher Gemeinschaft lebte, zur Auskunft über etwaige von ihm geführte Erbschaftsgeschäfte und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände auffordern. Besteht begründete Annahme, daß die Auskunft nicht sorgfältig erteilt wurde, so kann der Erbe von dem Hausgenossen, nicht aber von dem Erbschaftsbesitzer, der nicht zugleich Hausgenosse des Erblassers ist, sogar den Offenbarungseid dahin verlangen, daß er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig wie möglich gemacht habe. Eine Ersitzung der Erbschaftsgegenstände durch den Erbschaftsbesitzer ist dem Erben gegenüber erst nach Verjährung des Erbschaftsanspruches, d.h. 30 Jahre nach Entstehung desselben (§ 195), möglich (§ 20189031 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Vgl. Leonhard, Der Erbschaftsbesitz (Jena 1899).