Exceptio plurĭum

[208] Exceptio plurĭum (zu ergänzen: concumbentium oder constupratorum), die Einrede mehrerer Beischläfer (s. Uneheliche Kinder), d. h. daß auch ein andrer der Mutter des unehelichen Kindes innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe. Die E. p. steht demjenigen, der der Kindesmutter innerhalb der kritischen Zeit (s. Vaterschaft) außerehelich beigewohnt hat, gegen die Vaterschaftsklage zu, wenn er nicht vorher, immerhin aber erst nach der Geburt des Kindes, seine Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde bereits anerkannt hat (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1717 und 1718).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 208.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika

Meyers-1905: Exceptio