Exequātur

[36] Exequātur (Exsequatur, lat.), er übe aus; eine Regierung ertheilt das E., wenn sie einen bei ihr accreditirten Handelsconsul (s. Consul 3) anerkennt u. demselben die Ausübung seiner Functionen gestattet; sie zieht das E. zurück, wenn sich der Consul einer fremden Macht nicht zu ihrer Zufriedenheit benommen hat u. sie ihn daher als solchen nicht mehr anerkennt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 36.
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