[36] Exequātur (Exsequatur, lat.), er übe aus; eine Regierung ertheilt das E., wenn sie einen bei ihr accreditirten Handelsconsul (s. Consul 3) anerkennt u. demselben die Ausübung seiner Functionen gestattet; sie zieht das E. zurück, wenn sich der Consul einer fremden Macht nicht zu ihrer Zufriedenheit benommen hat u. sie ihn daher als solchen nicht mehr anerkennt.