Konsul [1]

[432] Konsul (lat. consul, wahrscheinlich der »Kollege«), im alten Rom der Titel der zwei höchsten vom Volke gewählten Beamten, die nach Abschaffung der Königsherrschaft 509 v. Chr. an die Stelle der Könige traten. Ihre Macht war gegenüber der königlichen in der eriten Zeit allein dadurch beschränkt, daß sie nur ein Jahr im Amte blieben, also nach Ablauf desselben zur Rechenschaft gezogen werden konnten, und daß von dem einen an den andern appelliert werden konnte. Sie hatten insbes. im Frieden den Vorsitz und die Leitung in den Senatssitzungen und in den Volksversammlungen und die Verwaltung der Gerichte; im Kriege hoben sie die Heere aus und führten den Oberbefehl. Rechtlich standen sich die beiden Konsuln gleich, besorgten jedoch abwechselnd von Monat zu Monat die laufenden Geschäfte. Dieser ursprüngliche Wirkungskreis der Konsuln erlitt im Laufe der Zeit mehrfache Einschränkungen, zuerst (schon 509) durch das den römischen Bürgern gewährte Recht, von ihren Entscheidungen an die Volksversammlung zu appellieren, das jus provocationis, ferner durch die Einsetzung der Volkstribunen (494), die durch ihr Veto die Ausführung der konsularischen Maßregeln aufhalten konnten; endlich durch die Abzweigung einzelner Befugnisse und Ausgestaltung derselben zu besondern Ämtern, so der Schätzung der Bürger zu der Zensur (444) und des größern Teils der Gerichtsbarkeit zu der Prätur (366). Auch die Finanzverwaltung kam in die Hände des Senats. So blieb ihnen bis in die letzte Zeit der Republik nur die Leitung der Wahlen und die Ernennung des Diktators, der Vorsitz im Senat und die Ausführung der hier gefaßten Beschlüsse, namentlich des Senatus consultum ultimum (Videant consules etc., s. d.), für den Krieg, wenigstens bis Sulla, der Oberbefehl (in der Regel über zwei Legionen und eine gleich starke Truppe von Hilfsvölkern) mit unbedingter militärischer Gerichtsbarkeit. Unter den Kaisern wurden die Konsuln vom Senat selbstverständlich nach dem Willen der Machthaber gewählt, behielten indes formell ihre Rechte und genossen auch noch weiter die Ehre, daß das Jahr nach ihnen benannt wurde. Doch wurde ihr Ansehen dadurch wesentlich geschwächt, daß die Amtsdauer beschränkt wurde (in der Regel auf zwei Monate) und auf die das Jahr eröffnenden und benennenden consules ordinarii noch eine Reihe von suffecti folgte; unter der Willkürherrschaft des Commodus stieg die Zahl der Konsuln in einem Jahre auf 25. – Wählbar waren in der ältesten Zeit der Republik nur Patrizier, doch erreichten die Plebejer, nachdem eine Zeitlang (seit 445) die Möglichkeit bestanden hatte, anstatt der Konsuln aus beiden Ständen Konsulartribunen (tribuni militum consulari potestate) zu wählen, 367 durch das Licinische Gesetz das Recht, daß immer einer der Konsuln ein Plebejer sein müsse, bis es mit dem Verschwinden des politischen Unterschiedes zwischen den zwei Ständen nach dem zweiten Punischen Kriege seine Bedeutung verlor. Der Termin des Amtsantritts war lange Zeit wechselnd, seit 153 v. Chr. der 1. Januar. Die Ehrenzeichen bestanden in einem elfenbeinernen Stuhl, der sella curulis, in einer mit Purpur verbrämten Toga, der toga praetexta, und in den Rutenbündeln (fasces), die ihnen bei jedem öffentlichen Erscheinen zwölf Liktoren vorantrugen. In Westrom hat das Konsulat bis 534 n. Chr. bestanden, im Osten hat es zum letztenmal 541 ein Privatmann bekleidet; von da an galt der Kaiser als consul perpetuus. Über die Erneuerung der Würde in Frankreich s. Konsulat.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 432.
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