Feldgemeinschaft

[397] Feldgemeinschaft, der Zustand des Gemeinbesitzes (im Gegensatz zum Sondereigen) an Grund und Boden mit periodischer Verteilung der Äcker (F. im engern Sinn) oder ohne solche, wie er sich früher wohl in allen Ländern der Alten und Neuen Welt (Java, Indien etc.), insbes. bei der altgermanischen Mark oder Allmande (s.d.) vorfand und später meist durch Gemeinheitsteilungen, Übergang in den Besitz der politischen Gemeinde etc. beseitigt wurde (s. Gehöferschaften). Die F. findet sich heute noch bei der russischen Bauerngemeinde (s. Mir), in der Hauskommunion südslawischer Völkerschaften etc. Vgl. Laveleye, Das Ureigentum (deutsche Ausg. von Bücher, Leipz. 1879); Artikel »F.« im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, Bd. 3 (2. Aufl., Jena 1900); Tschuprow, Die F. (Straßb. 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 397.
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