Mir [1]

[888] Mir (russ., »Welt, Gemeinde«), insbes. die Gesamtheit der Beziehungen der Gemeindeglieder zum Ganzen, die Gemeindeglieder als Körperschaft, auch die Gemeindeversammlung. Der dem M. zustehende Gemeindebesitz und die Verfügung über das Gemeindeland, d. h. dessen Austeilung auf die Gemeindeglieder zur zeitweiligen Nutzung, ist nur ein Teil, aber allerdings der wichtigste seiner Rechte und Befugnisse. Die von Zeit zu Zeit erfolgende vollständige oder teilweise Neuausteilung kann nach verschiedenen Maßstäben vor sich gehen, geschieht aber so, daß alle Gemeindegenossen nicht allein gleich viel, sondern auch gleichwertiges Land erhalten. Der Gemeinde steht das Recht zu, mit zwei Drittel Majorität der Hofinhaber zum individuellen Grundbesitz überzugehen; ebenso kann der Einzelne, falls er die auf seinem Landanteil ruhende Ablösungsschuld entrichtet, aus dem Gemeindebesitz ausscheiden. Infolge dieser Bestimmungen wird der Gemeindebesitz allmählich, wenn auch zunächst langsam, zugunsten des individuellen Besitzes sich verringern. Vgl. J. v. Keußler, Zur Geschichte und Kritik des bäuerlichen Gemeindebesitzes in Rußland (Riga u. Petersb. 1876–87, 4 Bde.); Simkhowitsch, Die Feldgemeinschaft in Rußland (Jena 1898).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 888.
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