[480] Gehöferschaften (Erbgenossenschaften oder Erbenschaften) sind bäuerliche Genossenschaften zum Zweck gemeinsamer Bewirtschaftung von Grund und Boden, die wahrscheinlich infolge grundherrlicher Veranstaltungen im 10.- 14. Jahrh. entstanden sind und sich bis in die neueste Zeit in einigen Gegenden des Regbez. Trier erhalten haben. Ursprünglich gehörte die ganze Gemarkung als Gesamteigen der Genossenschaft mit ideellen (später frei veräußerlichen und teilbaren) Anteilen der einzelnen Genossen, und nur die Hausstellen mit eingefriedigten Hausgärten befanden sich im Sondereigentum der Genossen. Einzelne herrschaftliche Freihöfe mit ihrem Areal waren dagegen früher immer außerhalb des Verbandes geblieben. Später wurden vielfach das Ackerland oder Äcker und Wiesen aus dem Verband geschieden, und es verblieben nur der Wald und das Ödland im gemeinsamen Eigentum und Betrieb. An vielen Orten sind die G. nach und nach eingegangen. Die mit Rücksicht auf Bodenbeschaffenheit, Lage und Entfernung abgegrenzten Teile der Flur, Gewanne (Kämpe, Wannen), möglichst in Vierecke geteilt, enthalten je so viele Parallelstreifen, wie einzelne Gehöfer vorhanden sind. Soweit nicht gemeinsame Nutzung stattfand, wurden diese Teile durch das Los, bei Äckern periodisch, bei Wiesen und haubarem Waldschlag meist jährlich den einzelnen Genossen zur privaten Nutzung zugeteilt. Die Anteilsrechte bezeichnete man nach Pflügen oder nach dem landes- und ortsüblichen Längen- oder Getreidemaß oder nach Kerben und Tippelchen, daher das gehöferschaftliche Land auch »Kerbland« genannt wird. Vgl. Hanssen, Die G. im Regierungsbezirk Trier (Berl. 1863); Beck, Beschreibung des Regierungsbezirks Trier (Trier 1868); Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter, Bd. 1 (Leipz. 1886).