[209] Code (franz., spr. kodd', v. lat. codex), Gesetzbuch, insbes. Bezeichnung der fünf napoleonischen Gesetzbücher, nämlich das C. civil des Français oder C. Napoléon (bürgerliches Gesetzbuch) vom 21. März 1804, des C. de procédure civile (Zivilprozeßordnung) vom 14. April 1806, des C. de commerce (Handelsgesetzbuch) vom 15. Sept. 1807, des C. d'instruction criminelle (Strafprozeßordnung) vom 17. Nov., bez. 26. Dez. 1808, und des C. pénal (Strafgesetzbuch) vom 22. Febr. 1810. Vor der Revolution war Frankreich geteilt in die Länder des geschriebenen (hauptsächlich römischen) Rechts, pays du droit écrit, und die Länder des (auf germanischem Ursprung beruhenden) Gewohnheitsrechts, pays du droit coutumier. Nur die königlichen Verordnungen hatten für ganz Frankreich verbindliche Kraft. Die Konstitution des Jahres 1791 sah die Erlassung eines einheitlichen bürgerlichen Gesetzbuches für ganz Frankreich vor. Zur Ausführung kam es aber erst, nachdem Napoleon zum ersten Konsul erhoben worden war. Es wurde eine Kommission von vier Mitgliedern (Tronchet, Portalis, Bigot de Préameneu, Maleville) eingesetzt, die in vier Monaten den Entwurf herstellte. Nach vielfachen Hindernissen wurden 1803 und 1804 die verschiedenen Gesetze, die jetzt den C. Napoléon bilden, nach und nach von der Gesetzgebenden Versammlung beschlossen und durch Gesetz vom 30. Ventôse XII (21. März 1804) zu einem Ganzen unter dem Namen C. civil des Français vereinigt. Nach Umgestaltung der Republik in die Monarchie wurde eine neue Ausgabe des C. civil mit unwesentlichen Änderungen unter dem Titel: C. Napoléon veranstaltet. Der C. besteht aus einem titre préliminaire und drei Büchern, von denen das erste vom Personen- und Familienrecht (des personnes), das zweite vom Sachenrecht (des biens et des différentes modifications de la propriété) und das dritte vom Rechtserwerb durch Erbschaft und Singularsukzession mit Einschluß des Obligationenrechts (des différentes manières dont on acquiert la propriété) handelt. Der C. Napoléon hat in den linksrheinischen Teilen Deutschlands (preußische Rheinlande, Rheinhessen, bayrische Rheinpfalz) und Elsaß-Lothringen die unter der französischen Herrschaft erlangte Geltung und in Baden als badisches Landrecht in offizieller Übersetzung sich seit 1809 bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (1. Jan. 1901) behauptet. Die Bezeichnung C. führt außer den genannten auch das Forstgesetz vom 21. Mai 1827: Le C. forestier; sie wird zuweilen willkürlich auch auf andre französische Gesetze angewendet (z. B. C. rural, C. de la pêche, de la chasse, C. constitutionnel). Vgl. Roger u. Sorel, Codes et lois usuelles (Par. 1883); Marcadé u. Pont, Explication théorique et pratique du C. civil (Par. 1894); Barre, Bürgerliches Gesetzbuch und C. civil; vergleichende Darstellung (franz. u. deutsch; 2. Aufl., Verl. 1897). Im Telegraphenwesen heißt C. eine vereinbarte Wörtersammlung zur Abkürzung von Telegrammen (»Telegrammkodex«); vgl. Geheimschrift.