Fluchtverdacht

[719] Fluchtverdacht ist einer der Gründe, aus denen im Strafverfahren die Verhaftung eines Angeschuldigten oder einer strafbaren Handlung Verdächtigen erfolgen kann. Nach der deutschen Strafprozeßordnung bedarf der F. keiner weitern Begründung, wenn ein eigentliches Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet; wenn der Angeschuldigte heimatlos oder Landstreicher oder nicht imstande ist, sich über seine Person auszuweisen; endlich auch, wenn der Angeschuldigte ein Ausländer ist und gegründeter Zweifel besteht, daß er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urteil Folge leisten werde. Ist die Verhaftung lediglich wegen Fluchtverdachts angeordnet, so kann gegen Sicherheitsleistung von der Untersuchungshaft abgesehen werden. Verhaftung wegen Fluchtverdachts kann nicht nur der Richter, sondern, wenn Gefahr im Verzug ist, auch die Staatsanwaltschaft anordnen; auch sind die Polizei- und Sicherheitsbeamten dazu befugt (s. auch Festnahme). Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 112ff.; Österreichische, § 175.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 719.
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