[422] Sicherheitsleistung, s. Kaution. S. im Zivilprozeß ist nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 108 bis 113), wenn nicht die Parteien etwas andres vereinbaren oder das Ermessen des Gerichts entscheidet, durch Hinterlegung von Geld oder von solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234, Abs. 1 und 3, des Bürgerlichen Gesetzbuches zur S. geeignet sind oder nach richterlichem Ermessen eine genügende Deckung gewähren (s. Kaution). Nach den § 110 und 111 muß der als Kläger auftretende Ausländer sowie derjenige, der im Laufe des Rechtsstreites die Eigenschaft eines Deutschen verliert, dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit leisten; deren Höhe bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen unter Anberaumung einer Frist für die Leistung. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so ist die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen. S. kommt auch im Laufe der Zwangsvollstreckung vielfach vor, insbes. bei der vorläufigen Vollstreckbarerklärung (s. d.), der Einstellung der Zwangsvollstreckung (s. d.) sowie bei Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (s. d.). Die Rückgabe der S. regelt § 109. Vgl. auch Kaution.