[725] Flumen publicum (lat., »öffentlicher Fluß«), nach römischem Recht ein Fluß, der das ganze Jahr hindurch fließt, nach deutschem und heutigem Rechte die natürlichen Wasserstraßen, d. h. schiffbare und flößbare Flüsse, soweit sie seit alters her mit Schiffen oder mit verbundenen Flößen befahren werden. Die vom Staate für den allgemeinen Verkehr hergestellten Wasserstraßen, z. B. Nordostseekanal, gelten als F. p. Der F. p. steht im Eigentum des Staates, ihm gehören dessen Nutzungen, das Fischereirecht, jedoch steht der Allgemeinheit das Recht der Benutzung durch Schifffahrt, Entnahme von Wasser, Sand, Kies etc. zu, wofür ordnungshalber eine sogen. Rekognitionsgebühr (s.d.) erhoben wird. Die Ufer stehen im Eigentum derjenigen, deren Grundstücke sich bis aus Ufer erstrecken. Infolgedessen haben dieselben auch die Uferschutzbauten auf ihre Kosten vorzunehmen. Verläßt ein öffentlicher Fluß sein Bett und sucht sich ein neues, so wird dies Eigentum des Staates, das verlassene (alveus derelictus) Eigentum der Ufernachbarn. Den Gegensatz hierzu bilden die Privatflüsse, die in der Regel den Anliegern in der Länge ihres Ufereigentums bis zur Mitte des Flußbettes gehören. Wenn auch an dem Wasser dieser Privatflüsse ein gewisser Gemeingebrauch besteht, so ist derselbe doch beschränkt durch das allgemeine Verbot, unberechtigterweise ein fremdes Grundstück, hier das Ufer, betreten zu dürfen. Auch der Flußeigentümer selbst ist in der Ausnutzung des Wassers durch die Bestimmung beschränkt, daß er das herkömmlich dem Unterlieger zufließende Wasser demselben nicht entziehen darf, er muß also das dem Flusse beispielsweise durch einen Seitengraben zum Betriebe eines Wasserwerkes etc. entnommene Wasser spätestens an der Grenze des Nachbargrundstückes wieder in das Flußbett zurückleiten. Alle diese Verhältnisse sind durch Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch den landesgesetzlichen Regelungen überlassen, d. h. es gelten die bisherigen Wassergesetze weiter, und es können neue Wassergesetze erlassen werden. Bayern beispielsweise hat einen Entwurf ausgearbeitet, in dem das Wasserrecht zeitgemäß geregelt und vor allem die verschiedenen Wassergesetze zu einem einzigen verschmolzen worden sind.
Herder-1854: Flumen · Bonum publicum
Meyers-1905: Publĭcum · Jus publĭcum
Pierer-1857: Sacrum flumen · Silicense flumen · Bonum publĭcum · Publĭcum