Friedensstörung

[109] Friedensstörung, nach der Auffassung des heutigen Strafrechts (s. Friedensbruch) die Erschütterung des Vertrauens in die schützende Macht der Rechtsordnung durch Hervorrufung der Besorgnis von rechtswidriger Gewalt. Von Friedensgefährdung spricht man, wenn dieser Erfolg, die Besorgnis, nicht eingetreten, aber nahe Möglichkeit der F. gegeben ist. Als F. im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches wären zu bezeichnen: 1) die Bedrohung (s. Drohung) und ihr schwererer Fall: der Landzwang (s.d.); 2) der Landfriedensbruch (s.d.); 3) die Aufreizung zum Klassenkampf; Strafgesetzbuch § 130 bedroht mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 2 Jahren denjenigen, der in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander öffentlich anreizt. Dabei sind unter Klassen verschiedene, durch gemeinsame Interessen miteinander verbundene und dadurch von andern abgegrenzte Personenkreise zu verstehen (z. B. die Agrarier, die Bourgeoisie etc.); 4) der sogen. Kanzelmißbrauch (s.d.). Auch die sogen. Religionsverbrechen (s.d.) erscheinen, z. T. wenigstens, als Störungen des religiösen Friedens. In Österreich ist die F. durch die Bestimmungen von § 278 c und d seines Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 109.
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