[788] Religionsverbrechen (Religionsdelikte), in der ältern Strafgesetzgebung alle strafbaren Handlungen, die überhaupt die Verletzung einer Religionspflicht enthielten, wie denn z. B. der Meineid regelmäßig den R. beigezählt ward. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 166168) bezeichnet dagegen als Religionsvergehen nur die Gotteslästerung (s. d.) und die Störung des Religionsfriedens (s. d.) sowie die an Leichen und Gräbern begangene Entweihung (s. Gräberfriede). Das österreichische Strafgesetzbuch § 122 bis 124 bestraft als Religionsstörung mit Kerker von 6 Monaten bis zu einem Jahr, in schweren Fällen mit schwerem Kerker von 1 bis zu 5 Jahren 1) Gotteslästerung, 2) Religionsstörung einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft, 3) öffentliche Verachtungsbezeichnung gegenüber einer anerkannten Religion. Mit strengem Arrest von 1 bis zu 6 Monaten wird Verspottung von Lehren, Gebräuchen und Einrichtungen einer anerkannten Religionsgesellschaft, Beleidigung eines Religionsdieners im Amt, Ärgernis erregendes Benehmen während einer öffentlichen Religionsübung, z. B. Nichtabnehmen der Kopfbedeckung beim Vorübergehen an einer Prozession (§ 303), bestraft. Mit Arrest bis zu 3 Monaten endlich wird die Beförderung einer vom Staat als unzulässig erklärten Religionssekte bestraft (§ 304).