[430] Gefahrenklassen heißen im Versicherungswesen die Klassen, in welche die versicherten Personen oder Gegenstände nach dem Grade der Gefährdung eingeteilt werden, und nach denen die Versicherten verschiedene durch die Gefahrenziffern näher bestimmte und im Gefahrentarif verzeichnete Prämien zu entrichten haben. Bei der deutschen Unfallversicherung kommen Veranlagungen nach G. vor. Die Bildung von G. ist nach dem industriellen Unfallversicherungsgesetz (§ 49) und nach dem land- und forstwirtschaftlichen (§ 52) obligatorisch; jedoch kann bei dem letztern für Genossenschaften, in denen die einzelnen Betriebe eine erhebliche Verschiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, von der Ausstellung eines Gefahrentarifs Abstand genommen werden. Nach dem Seeunfallversicherungsgesetz (§ 50) ist die Bildung von G. fakultativ. Der Gefahrentarif wird durch die Genossenschaftsversammlung mit Genehmigung des Reichs-, bez. Landesversicherungsamts aufgestellt und muß von Zeit zu Zeit revidiert werden. Die Veranlagung der Betriebe zu den G. erfolgt durch die Organe der Berufsgenossenschaften, vorbehaltlich der Beschwerde an das Reichs-, bez. Landesversicherungsamt. Unabhängig von der Einschätzung in die G. kann die Genossenschaftsversammlung zur Vermeidung von Unbilligkeiten einzelnen Unternehmern nach Maßgabe der Zahl der in ihren Betrieben tatsächlich vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auslegen oder Nachlässe gewähren.