[532] Gemeindeschule (Kommunalschule), im weitern Sinne jede von der bürgerlichen Gemeinde zu unterhaltende Schule im Unterschied von Stifts-, Sozietäts-, Parochialschulen u. a.; im engern Sinne diejenige Volksschule, welche die Kinder einer politischen Gemeinde ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses in sich vereinigt und zwar so, daß entweder für konfessionellen Religionsunterricht durch besondere Veranstaltungen der Schule gesorgt wird (z. B. Baden, Großherzogtum Hessen, Nassau etc.), oder daß der Religionsunterricht ganz den Kirchengemeinschaften überlassen bleibt (z. B. Nordamerika, England, Frankreich, Holland etc.). Über Wert oder Unwert der G. sind die Ansichten je nach der Parteistellung sehr verschieden. Die pädagogische Überlegung, die hier allein entscheidend sein sollte, muß jegliche Vergewaltigung der religiösen Interessen verwerfen. Dagegen kann sie in konfessionell gemischten Gebieten die Vereinigung von Kindern verschiedener Bekenntnisse,[532] wo sie mit Achtung der einmal vorhandenen religiösen Verschiedenheit ins Leben geführt wird, nur empfehlen. Die Abschleifung konfessioneller Vorurteile, die sich bei dem gemeinsamen Unterricht unmerklich vollzieht, ist für wahrhaft menschliche Ausbildung förderlich. Auch können die einzelnen Kultusgemeinden oft nur dürftig ausgestattete Lehranstalten erhalten, während deren Gemeinsamkeit reichere Gliederung und bessere Pflege ermöglicht. Die G. im engern Sinne heißt auch paritätische oder, minder richtig, Simultanschule, wenn in ihr gewisse Bekenntnisse als gleichberechtigt berücksichtigt werden. In Frankreich, Belgien etc. nennt man sie Ecole laïque, Laienschule, weil sie unabhängig von der Geistlichkeit ist.