Genugtuung

[588] Genugtuung (Satisfaktion), Vergütung des durch eine gesetzwidrige Handlung angerichteten Schadens. Insbesondere spricht man von G. da, wo es sich nicht oder nicht bloß um die Wiederherstellung einer gestörten Vermögenslage handelt (Schadenersatz, s. d.), sondern die Verletzung ideeller Interessen, insbes. der Ehre, wieder gutgemacht werden soll. In diesem Sinne versteht man unter G. die Erklärung, durch welche der Beleidiger seine Beleidigung formell aufhebt oder vernichtet, was auf dem Wege der Abbitte oder der Ehrenerklärung oder des Widerrufs geschehen kann (s. Zweikampf). Ebenso stellt die im Strafverfahren erkannte Buße (s.d.) einen Fall der G. dar. Die katholische Kirche bezeichnet als G. (satisfactio operum) die Bedingung, unter welcher dem Beichtenden die Absolution erteilt wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 588.
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