Gerade [1]

[620] Gerade (Rade, von rât, »Vorrat«), im deutschen Rechte diejenige bewegliche Habe, die regelmäßig zur Ausstattung einer Frau gehört, wie Kleidung, Weißzeug, Schmucksachen, Hausgeräte und andre durch Herkommen bestimmte Gegenstände. Nach deutschem Erbrecht fiel die G. an die Witwe (Witwengerade), bez. an die nächste weibliche Verwandte, Niftel (Niftelgerade), wobei die unausgestattete Tochter die bereits ausgestattete ausschloß. Ein Sohn, der Geistlicher geworden, teilte die G. mit den Schwestern, falls er noch keine einträgliche Pfründe hatte. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Institut der G. unbekannt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 620.
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