[638] Gerichtsserien, derjenige Zeitraum im Jahre, innerhalb dessen die gerichtliche Tätigkeit ruht oder doch auf das Notwendigste eingeschränkt wird. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 201ff.) beginnen die G. 15. Juli und endigen 15. Sept. Solange sie dauern, dürfen nur in dringenden Angelegenheiten Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen werden. Feriensachen sind nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 202): Strafsachen, Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen, Meß- und Marktsachen, gewisse Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern sowie zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, Wechselsachen. endlich Bausachen, wofern über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird. Auf Antrag dürfen indessen auch andre Sachen, die besonderer Beschleunigung bedürfen, vom Gericht (oder vorbehaltlich seiner Entscheidung) als Feriensachen bezeichnet werden. Zur Erledigung der Feriensachen dürfen besondere Ferienkammern oder Feriensenate gebildet werden. Auf das Mahnverfahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren und das Konkursverfahren sind die G. ohne Einfluß. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 223) wird der Lauf der Fristen durch die G. gehemmt. Der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen.[638] Doch finden diese Bestimmungen auf Notfristen und auf Fristen in Feriensachen keine Anwendung. Die österreichische Zivilprozeßordnung enthält in den § 221225 ähnliche Vorschriften wie die deutsche über die G. Diese dauern jedoch nur sechs Wochen; auch wird ihr Beginn für die einzelnen Länder im Verordnungsweg bestimmt. Die Feriensachen heißen dort Ferialsachen. In den letzten Jahren macht sich in Deutschland eine starke Bewegung zur Abschaffung der G. bemerkbar, sie kann jedoch vernünftigerweise nur zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens, Vermehrung der als Feriensachen zu erklärenden Streitsachen, nimmer aber zu einer Aufhebung der G. führen.