Grundbuchordnung

[449] Grundbuchordnung nennt man die Zusammenfassung der das Verfahren vor den Grundbuchämtern regelnden gesetzlichen Bestimmungen. In Deutschland gilt seit 1. Jan. 1900 die G. für das Deutsche Reich (Reichsgrundbuchordnung). Sie umfaßt 102 Paragraphen, die das formelle Grundbuchrecht in großen Zügen und nur so weit regeln, daß das materielle Grundbuchrecht dadurch getragen wird. Während Abschnitt I (§ 1 mit 12) eine Reihe von Ordnungsvorschriften über die Einrichtung der Grundbücher (s. d.), über die Aufbewahrung von Urkunden, über Einsicht in das Grundbuch und Abschriften aus ihm enthält, Abschnitt V (§ 82 mit 102) abgesehen von der Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes nur das Verhältnis zum Landesrecht zum Gegenstand hat, und der Abschnitt III (§ 56 mit 70) Vorschriften über die für Grundstückspfandrechte zu bildenden Briefe gibt, regelt der II. Abschnitt (§ 13 mit 55) die Eintragung in das Grundbuch und der IV. Abschnitt (§ 71 mit 81) das Beschwerdeverfahren, soweit dadurch die Abänderung einer sachlichen Entscheidung des Grundbuches herbeigeführt werden soll, sogen. Rechtsbeschwerde. Soweit es sich dagegen um eine Aufsichtsbeschwerde handelt, greift das Landrecht Platz. Die G. kennt zwei Arten der Beschwerde, die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Grundbuchamtes und die weitere Beschwerde gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts. Beide sind an Fristen und Form sowie an die Mitwirkung von Rechtsanwalten nicht gebunden, sind grundsätzlich gegen alle Entscheidungen des Grundbuchamtes zulässig und stehen jedem zu, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird. Literatur s. bei Grundbücher.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 449.
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