[604] Hafenpolizei, die Regelung des Verkehrs in einem Seehafen durch die hierzu berufenen obrigkeitlichen Organe. Die zu beobachtenden allgemeinen polizeilichen Vorschriften werden in Hafenordnungen zusammengefaßt, zu deren Erlaß in Preußen der Handelsminister, die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und Regierungen, in den Hansestädten regelmäßig die Senate zuständig sind. Die Hafenpolizeibehörden führen, wo dies nicht die Ortspolizeibehörden[604] sind, verschiedene Bezeichnungen, wie Hafenamt, Hafenpolizeikommission. Vgl. Perels, Das allgemeine öffentliche Seerecht im Deutschen Reiche (Berl. 1901).