Haubenbandsgerechtigkeit

[871] Haubenbandsgerechtigkeit, im holsteinischen Adelsrecht das Recht der Witwe, während eines »sächsischen Jahres« (d. h. »Jahr und Tag«, s. d.) nach[871] dem Tode des Mannes im Besitz und Genuß aller seiner Grundstücke zu bleiben und die Hälfte gewisser beweglicher Sachen (Hausgerät, Haustiere, Wollen- und Leinenzeug) als Eigentum anzusprechen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 871-872.
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871 | 872
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