[871] Haubenbandsgerechtigkeit, im holsteinischen Adelsrecht das Recht der Witwe, während eines »sächsischen Jahres« (d. h. »Jahr und Tag«, s. d.) nach[871] dem Tode des Mannes im Besitz und Genuß aller seiner Grundstücke zu bleiben und die Hälfte gewisser beweglicher Sachen (Hausgerät, Haustiere, Wollen- und Leinenzeug) als Eigentum anzusprechen.