[887] Hausflaggen (Kontor-, Reedereiflaggen, hierzu Tafel »Hausflaggen«), die von Schiffseigentümern geführten Flaggen. Sie sind nicht gesetzlich vorgeschrieben; an ihre Führung knüpfen sich keinerlei Rechte und Pflichten. Ihre Form, Farbe, Zeichnung und Größe sind ganz beliebig und möglichst eigenartig. Bei Begegnung zweier Schiffe in größerer Entfernung, die den Namen des Schiffes nicht mehr erkennen läßt, soll die Hausflagge die Reederei, der das Schiff angehört, zu erkennen geben, auch soll das Schiff im Hafen durch die Hausflagge leichter erkennbar gemacht werden. Solche Zwecke dürften anfänglich bei der Benutzung bestimmter Abzeichen auf kleinern (vier- oder dreieckigen) Flaggen maßgebend gewesen sein, bis allmählich die Reedereien, die mehrere Schiffe besaßen, sich allgemein der H. bedienten. Ähnlichem Zwecke dienen in neuerer Zeit die Abzeichen an den Schornsteinen der Dampfer. Manche Privatreeder entnehmen ihre Hausflagge ihrem Familienwappen, falls sie eins haben; beifolgende Tafel, die 20 deutsche und 16 ausländische H. von Gesellschaften und Privatreedern zeigt, bietet Beispiele, wie die H. an den Namen und die Eigenart der Reedereien anknüpfen. Die Hausflagge wird am Großmast geführt, während die Flagge des Landes, nach dem das Schiff fährt, am Fockmast erscheint und am Kreuzmast die Namensstandarte gehißt wird.