[60] Kirchenvermögen (Kirchengut), der Inbegriff der im Eigentum der Kirche stehenden Sachen und ihrer sonstigen Vermögensrechte. Während das römische Recht die der Gottheit geweihten Sachen (res sacrae) als dem göttlichen Recht angehörig (res divini juris) und eben darum als dem bürgerlichen Rechtsverkehr entzogen (res extra commercium) betrachtete, stehen sie nach moderner Rechtsanschauung im Eigentum: entweder im kirchlichen Eigentum, und zwar nach gemeinem Kirchenrecht regelmäßig im Eigentum der betreffenden Kirche, oder eines sonstigen kirchlichen Instituts, z. B. eines Bistums, einer Pfarrei etc., die als juristische Personen aufgefaßt werden. Man teilt die zum K. gehörigen Stücke ein in res sacrae, die unmittelbar zu den Zwecken des Gottesdienstes bestimmten Sachen, und res ecclesiasticae, solche Gegenstände, die entweder zur Unterhaltung der Kirchendiener bestimmt sind (Benefizialgüter), oder zur Erhaltung der Kirchengebäude und zur Bestreitung des äußern Aufwandes des Gottesdienstes (Kirchenfabrik) dienen. Die Veräußerung von Gegenständen des Kirchenvermögens ist durch eine Reihe von Veräußerungsverboten beschränkt, bez. erschwert, der Erwerb zum K. staatlich beschränkt (vgl. Amortisation). Die Verwaltung des Kirchenvermögens erfolgt unter gesetzlich geregelter Staatsaufsicht durch die dazu berufenen Kirchenbehörden; diejenigen des örtlichen Kirchenvermögens insbes. durch die Organe der Kirchengemeinden (s. d.). Vgl. Meurer, Begriff und Eigentümer der heiligen Sachen (Düsseld. 1885, 2 Bde.).