[138] Ausgleichung (Anrechnung, im gemeinen Recht Kollation, Collatio bonorum, genannt), die Pflicht, sich gewisse Vermögenswerke, die man bereits früher erhalten hat, auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in § 2050, 2051, 1 und 2053: (§ 2050) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur A. zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein andres angeordnet hat. Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Berufe sind insoweit zur A. zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. Andre Zuwendungen unter Lebenden sind zur A. zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die A. angeordnet hat. (§ 2051, 1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur A. verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfalle weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur A. verpflichtet. (§ 2053) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfalle des ihn von der Erbfolge ausschließenden nähern Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur A. zu bringen, es sei denn, daß der Erblasser bei der Zuwendung die A. angeordnet hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat. In § 2051, 2 und 2052 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind noch Auslegungsregeln hierüber enthalten. Vgl. Magnus, Die Ausgleichungspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Bresl. 1901).