[286] Kolonialrat, eine der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches als sachverständiger Beirat für koloniale Angelegenheiten beigeordnete Körperschaft (s. Kolonialamt). Auf Grund eines kaiserlichen Erlasses vom 10. Okt. 1890 hat der Reichskanzler mittels Verfügung vom gleichen Tage die Ausführungsvorschriften erlassen. Die Mitglieder des Kolonialrates werden hiernach vom Reichskanzler ernannt. Die mit einem kaiserlichen Schutzbrief ausgestatteten oder in den Schutzgebieten durch die Anlage wirtschaftlicher Unternehmungen von bedeutendem Umfang in Tätigkeit befindlichen Kolonialgesellschaften können aus ihrer Mitte Mitglieder für den K. in Vorschlag bringen; im übrigen erfolgt die Berufung der Mitglieder aus den Kreisen der Sachverständigen nach Ermessen des Reichskanzlers. Die Ernennung erfolgt jeweilig für ein Jahr. Der K. wird vom Reichskanzler berufen. Den Vorsitz führt der Leiter der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes oder sein Stellvertreter. Der K. hat Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm von der Kolonialabteilung überwiesen werden. Er kann aber auch über Anträge seiner Mitglieder Beschluß fassen. Der K. wählt aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuß von drei Personen, der außerhalb der Sitzungen der Hauptversammlung von der Kolonialabteilung um sein Gutachten befragt werden kann. Mit Genehmigung des Reichskanzlers können Mitglieder der Kolonialabteilung sowie Vertreter andrer Behörden mit beratender Stimme den Sitzungen beiwohnen. Die (40) Mitglieder des Kolonialrates (verzeichnet im »Handbuch für das Deutsche Reich« für 1905) versehen ihr Amt als Ehrenamt, doch erhalten die auswärtigen eine Vergütung ihrer baren Auslagen.