[347] Komplott (franz.) ist, im Unterschied von der Bande (s. d.), die Verabredung zur Begehung eines oder mehrerer bestimmter Verbrechen. Als Vorbereitungshandlung (s. d.) ist das K. an sich straflos, soweit es nicht im Hinblick auf die Schwere des geplanten Verbrechens unter besondere Strafe gestellt ist. So bedroht das Reichsrecht das K. zum Hochverrat (s. d.), zum verbrecherischen Mißbrauch von Explosivstoffen (s. d.), zur Ausspähung und zum Verrat militärischer Geheimnisse (s. Spionage). Dazu kommen die Fälle in den § 59, 72, 100 und 103 des Militärstrafgesetzbuches. Außerdem tritt nach der Seemannsordnung (§ 101 und 105) und nach dem Vereinszollgesetz (§ 146 und 147) verschärfte Strafe ein, wenn das begangene Verbrechen vorher verabredet worden ist.