[102] Landesstrafrecht. Durch das deutsche Reichsstrafgesetzbuch ist nicht das gesamte Gebiet des Strafrechts einheitlich geregelt worden. In den von der Reichsgesetzgebung nicht ergriffenen Materien bleibt vielmehr der Landesgesetzgebung freier Spielraum.[102] Das gilt nicht nur von dem Polizeistrafrecht (besondere Polizeistrafgesetzbücher besitzen Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, nicht aber Preußen und Sachsen), sondern auch von dem Vereins- und Versammlungsrecht, dem Holz- (Forst-) Diebstahl und andern Materien. Auf dem ihr überlassenen Gebiete ist die Landesgesetzgebung aber durch zwei reichsrechtliche Bestimmungen (§ 5 u. 6 des Einführungsgesetzes zum deutschen Strafgesetzbuch) wesentlich eingeschränkt: 1) Sie darf keine schwereren Strafen als Gefängnis bis zu 2 Jahren, Hast, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Entziehung öffentlicher Ämter androhen; 2) es darf auf keine andern als die reichsrechtlichen Strafarten erkannt werden (z. B. nicht auf die Prügelstrafe). Nur wenn in Landesgesetzen statt der Gefängnis- oder Geldstrafe Foest- oder Gemeindearbeit angedroht oder nachgelassen ist, behält es dabei sein Bewenden.