Legāt [2]

[321] Legāt (das, lat.). die letztwillige Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Der Erblasser, der eine solche Bestimmung trifft, heißt Vermächtnisgeber, der damit Bedachte Vermächtnisnehmer, Honorierter oder Legatar und der mit der Entrichtung des Vermächtnisses Beschwerte Vermächtnisträger[321] oder Onerierter. Das Bürgerliche Gesetzbuch gebraucht stets für L. den Ausdruck Vermächtnis (s. d.). Vielfach wird der Ausdruck L. auch gebraucht für die meistens auf Vermächtnissen beruhenden frommen oder milden Stiftungen, die von Kirchen und Städten verwaltet werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 321-322.
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