Legitimationskarte

[327] Legitimationskarte, der Ausweis, dessen nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 44 a) derjenige bedarf, der außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung oder der seines Dienstherrn Warenbestellungen aufsucht oder Waren auskauft. Die L. wird auf Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebs von der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres und den Umfang des Reiches ausgestellt und enthält den Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebs. Die L. ist unter bestimmten Voraussetzungen (ansteckende oder abschreckende Krankheiten, gewisse strafbare Handlungen, übler Leumund wegen gewohnheitsmäßiger Bettelei, Landstreicherei, Arbeitsscheu etc.) zu versagen und kann von derjenigen Behörde, die sie ausstellte, zurückgezogen werden, falls die Versagungsgründe erst später entstehen oder zu ihrer Kenntnis gelangen, oder wenn bei dem Geschäftsbetrieb die dafür (§ 44) gezogenen Schranken überschritten werden. Gewerbtreibende, die bereits durch eine Gewerbelegitimationskarte (s. d.) legitimiert sind, bedürfen einer L. nicht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 327.
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