[327] Legitimationspapiere, eine durch den Verkehr entwickelte Art von Urkunden, bei denen der Schuldner die Vorzeigung des Papiers als genügende Legitimation zur Empfangnahme der Leistung betrachten darf, aber auch berechtigt ist, weitern Ausweis zu verlangen (Sparkassenbücher, Versicherungspolicen u. dgl.). So kann z. B. die Reichsbank dem Vorzeiger eines Depositalscheines das Depot ohne weitere Prüfung seiner Berechtigung zum Empfang und der Echtheit der vorgelegten Quittung ausliefern. Etwas andres sind die Legitimationszeichen, wie Marken, Karten, Billetts, die nur Kontrollzeichen sind. Unter den sogen. qualifizierten Legitimationspapieren, auch hinkende Inhaberpapiere genannt (§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches), versteht man Urkunden, in denen der Gläubiger benannt ist, die aber mit der Bestimmung ausgegeben werden, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann. Der Inhaber derartiger Papiere hat als solcher gegen den Schuldner kein Recht auf Zahlung, wohl aber wird der Schuldner durch Zahlung an den Inhaber befreit. Die Zahlung braucht nur gegen Aushändigung der Urkunde zu geschehen. Sind solche Urkunden abhanden[327] gekommen, so können sie im Wege des Aufgebotsverfahrens (s. d.) für kraftlos erklärt, bez. Zahlungssperre (s. d.) verhängt werden. Die wichtigsten derartigen L. sind die Sparkassenbücher und auf eine bestimmte Person oder den Inhaber lautende Schecks; meist gehören zu ihnen auch die Depotscheine, Versicherungspolicen, Pfandscheine.