Leibesfrucht

[352] Leibesfrucht, das bereits empfangene, aber noch ungeborne Kind (s. Embryo). Sie erhält nach Bürgerlichem Gesetzbuch, § 1912 u. 1918, Abs. 2, bis sie geboren, zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger; die Fürsorge steht jedoch dem Vater oder der Mutter zu, wenn das Kind, falls es bereits geboren wäre, unter elterlicher Gewalt (s. d.) stehen würde. Ferner gilt, wer zur Zeit eines Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits erzeugt war, also noch L. ist, sofern er lebend zur Welt kommt, als vor dem Erbfalle geboren, er wird also Erbe, § 1923 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit Rücksicht hierauf muß die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Nachlasses bis zur Geburt der miterbenden L. aufgeschoben werden, da es noch unbestimmt ist, in wieviel Teile die Erbmasse geht (§ 2043). Endlich ist das Vorhandensein einer L. noch zu berücksichtigen, wenn eine zu ihrem Unterhalt verpflichtete Person durch Verschulden eines Dritten den Tod erleidet. In diesem Falle geht die Unterhaltspflicht gegenüber der L. während der mutmaßlichen Dauer des Lebens des Getöteten auf den Ersatzpflichtigen über (§ 844).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 352.
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