[816] Luftrecht, der Inbegriff aller Rechtsvorstellungen in bezug auf Luft oder Gase. Die äußere Gliederung der Materie zeigt drei Teile: Grundzüge des Luftrechts, die im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 906 und 907, praktische Gestalt gewonnen haben; luftrechtliche Bestimmungen und Vorschriften, die namentlich in der Gewerbeordnung, § 16, 25, 120 a und 120 e, und den davon ausgehenden Verordnungen und Erkenntnissen, aber auch im Bergrecht, im Baurecht, im Verkehrswesen und in der öffentlichen Gesundheitspflege sich zerstreut finden; Luftgesetze, die namentlich die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Verunreinigung der Luft durch Gase, Dämpfe, Rauch, Staub oder Krankheitskeime, soweit es möglich ist, zahlenmäßig definieren, so daß die Feststellung, ob das Gesetz erfüllt wird oder nicht, durch einfache Messung erfolgt. Die innere Einteilung der Materie ergibt sich aus den Umständen, daß die Luftmengen, um die es sich handelt, entweder mit der Atmosphäre in freier Verbindung stehen, oder daß sie von ihr durch Aufwand menschlicher Arbeit abgeschlossen sind. Vgl. Jurisch, Grundzüge des Luftrechts (Berl. 1897) und Das L. in der deutschen Gewerbeordnung (das. 1905).