[752] Gesundheitspflege (Hygiene), die Wissenschaft, welche die Bedingungen des Wohlbefindens und die dasselbe schädigenden Einflüsse sowie die Mittel zur Bekämpfung der letztern erforscht, also die Entstehung von Krankheiten verhüten lehrt. Die private G. (individuelle, persönliche G., Orthobiotik, Eubiotik) behandelt die Wohnung, die Reinlichkeitsgrundsätze zur Erhaltung des saubern Zustandes der Wohnräume, Sorge für beständige Lufterneuerung, gute natürliche und künstliche Beleuchtung, geeignete Temperatur und Luftfeuchtigkeit, Ruhe und Behagen in der Wohnung, zweckmäßige Vorrichtung zur Beseitigung der Abfälle jeder Art, die Kleidung nebst Wäsche, Fußbekleidung und Kopfbedeckung, Wahl der Kleiderstoffe etc. nach Jahreszeit und Verrichtung, Wäschewechsel, leicht zu reinigende Vorrichtungen für die Nachtruhe, Reinhaltung und Pflege der Haut, Abwechselung zwischen Körperbewegung und Körperruhe, Körperübungen und Körperanstrengungen, Zahn- und Mundpflege, die Abhängigkeit der Leistungen des Körpers vom Stoffverbrauch, die Ernährung, eine mäßige Ingebrauchnahme der sogen. Genußmittel und rechtzeitige Einschränkung solcher (bis zur völligen Enthaltsamkeit) je nach Naturanlage, Lebensalter, Jahreszeiten und Beschäftigung, Regelung des Geschlechtsverkehrs, Abwechselung zwischen geistiger Arbeit, geistiger Anstrengung, Erholung des Geistes, Sammlung und Zerstreuung schon vom zarten Alter an, demgemäß Vorbereitung auf die Schule, richtige Bemessung der Ansprüche der letztern in bezug auf Zeit und Anspannung, gesunde Schulräumlichkeiten, Subsellien von hygienisch richtigen Dimensionen, zweckmäßige Unterrichtsmittel und Erholungsvorkehrungen, Berücksichtigung der Berufsschädlichkeiten, Vorsicht gegen Überanstrengung des Herzens, zornmütige Erregungen, brutale klimatische Einflüsse, Erhitzung in überfüllten Räumen und Vermeidung des Verkehrs mit ansteckenden Kranken und der Lokalitäten, wo derartige Kranke geweilt haben, Zurückhaltung von jeder Berührung mit kranken oder verdächtigen Tieren, Beachtung der warnenden Schmerzen an irgend einem Körperteil, Schonung hereditär widerstandsloserer oder durch Krankheiten geschwächter Organe.
Die öffentliche G. (Volksgesundheitspflege), der Inbegriff alles dessen, was zum Zweck der Erhaltung und Förderung der Gesundheit eines Volkes oder einer Bevölkerungsgruppe geschieht, ist die praktische Betätigung der Regeln und Vorschriften, welche die öffentliche Gesundheitslehre auf wissenschaftlichem Wege großenteils experimentell zu entwickeln und festzustellen hat. Die öffentliche G. ist von eminenter Bedeutung nicht bloß für die Wohlfahrt des Individuums, sondern auch für das gesamte staatliche und wirtschaftliche Leben. Allerdings hat jeder Mensch zunächst für seine eigne und für die Gesundheit derer zu sorgen, die seiner Obhut unmittelbar anvertraut sind. Allein es gibt aber zahlreiche Krankheitsursachen, die hervorgehen aus dem Zusammenleben der Menschen, aus den jeweilig herrschenden gesellschaftlichen Einrichtungen und aus der besondern Stellung, die der Einzelne in der Gesellschaft einnimmt. Solche Krankheitsursachen bedrohen die öffentliche Gesundheit, weil jedes Glied der Gesellschaft ihnen ausgesetzt ist, solange es eben einem bestimmten sozialen Verband angehört. Solchen aus dem Boden des sozialen Lebens hervorsprossenden Schädlichkeiten steht der Einzelne ohnmächtig gegenüber. Hier muß die Gesamtheit, die Korporation, die Gemeinde, der Staat helfend eintreten. Das Interesse des Staates an der öffentlichen G. hängt zusammen mit der nationalökonomischen Bedeutung der Gesundheit seiner Bürger. Auf der Gesundheit beruht die geistige und wirtschaftliche Produktionskraft des Einzelnen wie des ganzen Volkes. Mit der Kraft und Gesundheit steigt und sinkt die Erwerbsfähigkeit des Individuums. Der Kranke leistet nichts für die Gesamtheit, er wird häufig sogar zu einem störenden und lästigen Element für diese. Mit der Häufigkeit und Ausbreitung der Krankheiten geht eine hohe Sterblichkeit Hand in Hand. Zahlreiche Individuen verfallen dem Tode, bevor sie noch zur vollen Entwickelung ihrer Produktionskraft gelangt sind; ihre Auferziehung erfolgte auf Kosten des Gemeinwesens, für das sie gleichwohl[752] wegen ihres frühen Todes nichts zu leisten vermögen. Der Staat erleidet also durch Krankheiten und Tod einen Verlust an Kräften, die zur Förderung des allgemeinen Wohlstandes mitzuwirken berufen gewesen wären. Die Pflicht des Staates, sich der öffentlichen G. anzunehmen, ergibt sich daraus, daß der Einzelne, indem er einer Gemeinschaft beitritt, bis zu einem gewissen Grade die Möglichkeit verliert, Herr seiner Gesundheit zu bleiben und sich gewisser, seine Gesundheit bedrohenden Schädlichkeiten zu erwehren. Namentlich wird er sich der Einwirkung solcher krank machenden Einflüsse nicht zu entziehen vermögen, die durch das Zusammenleben der Menschen an sich, durch die jeweilig gegebenen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse und vorzugsweise durch seine besondere Stellung im Staat oder in der Korporation bedingt sind. Je mehr daher das Individuum aus irgend einem Grund in seiner Freiheit durch das Gemeinwesen beschränkt ist, und je mehr es vermöge seiner sozialen Stellung gesundheitswidrigen Einflüssen ausgesetzt ist, um so mehr hat die Verwaltung der öffentlichen G. die Pflicht, sich dieses Individuums in Rücksicht auf seine Gesundheit anzunehmen, schützend und fördernd für letztere einzutreten. Man gliedert das öffentliche Gesundheitswesen in:
I. Öffentliche Gesundheitspflege.
A. Mittel zur Erhaltung und Förderung der allgemeinen Gesundheit.
1) Allgem. Ernährung, Kinderernährung, Haltekinder, Kostsätze.
2) Nahrungs- und Genußmittel, Verhütung der Verfälschung derselben. Marktpolizei.
3) Beschaffung gesunden Wassers, Versorgung der Städte mit Wasser. Beaufsichtigung der Brunnen.
4) Turnwesen, Ferienkolonien, gesundheitsgemäße Erziehung. Findelhäuser, Kinderhorte.
5) Badeanstalten, Bäder, Beaufsichtigung der Mineralquellen.
6) Mineralwasseranstalten.
7) Milchanstalten, Molkereien, Untersuchung der Milch, Ammenwesen.
B. Sorge für die Veseitigung allgemeiner Gesundheitsgefährdungen.
1) Reinhaltung der Luft in den Städten, in der Nähe von Fabriken etc.
2) Boden, Feuchtigkeit, Grundwasser, Beseitigung der Abwässer,Kanalisation, Rieselfelder.
3) Flüsse und öffentliche Wasserläufe, Verunreinigung derselben.
4) Prophylaxis der Seuchen, Beaufsichtigung der Wohnungen, Aftermieter, Herbergen, Desinfektion. Armenwesen.
5) Impfwesen.
II. Sorge für die Besetigung einzelner Gesundheitsgefährdungen. Gesundheits- oder Sanitätspolizei.
1) Luft in geschlossenen Räumen, Ventilation, Heizung, komprimierte Lust.
2) Öffentliche und private Schlachthäuser.
3) Abdeckereien, Verhütung der Verbreitung ansteckender Tierkrankheiten.
4) Abfuhrwesen, das Gruben-, Tonnen- u. pneumatische System.
5) Beerdigungswesen. Leichenverbrennung. Leichentransport. Totenschau.
6) Schulhygiene, Schließung der Schulen bei ansteckenden Krankheiten.
7) Gefängniswesen , Strafanstalten.
8) Gewerbesanitätspolizei. Berufskrankheiten. Frauen-, Kinderarbeit.
9) Gifte. Verkehr mit Giften. Giftpflanzen.
10) Prostitution, Bordellwesen, Verhütung der Ausbreitung der Syphilis.
11) Verhütung der Übertragung von Tierkrankheiten auf den Menschen.
12) Eisenbahnwesen in bezug auf das Personal u. die Reisenden.
III. Das Heilwesen. Medizinalpolizei.
1) Ärzte, Heildiener, Krankenwärter, Kurpfuscherei.
2) Apotheker, Beaufsichtigung der Arzneien. Arzneimittelpolizei. Drogenhandlungen. 3) Hebammenwesen. Hebammeninstitute.
4) Krankenanstalten, Hospitäler, Baracken, Entbindungsanstalten, Irren- und Idiotenanstalten. Hospitalwesen. Kranken transport.
5) Medizinalstatistik und ihre Bedeutung fur die Erforschung der Ätiologie der Krankheiten.
6) Tierseuchen, ihr Auftreten und die betreffenden veterinärpolizeilichen Maßregeln.
Hygienische Maßregeln finden wir schon bei-den ältesten Völkern. Wie aber die Priester zugleich Ärzte waren, so wurden auch die hygienischen Vorschriften von den Priestern in ein religiöses Gewand gehüllt. In Ägypten nötigten das jährliche Austreten des Nils und das spätere Zurücktreten des Wassers zur Ausführung von Bau- und Entwässerungsanlagen, zum Räuchern der Wohnungen etc. Von den Priestern erlassene Gesetze betrafen die Wahl und Zubereitung der Speisen, die Verheiratung von Verwandten, die Beschneidung, die Begräbnisanlagen, Beseitigung der Exkremente, Reinhaltung der Brunnen und Wasserbehälter, Isolierung der Aussätzigen, Schutzmittel gegen die Pest, Desinfektion der Kleider etc. Die hygienischen Vorschriften in den Mosaischen Büchern sind den Ägyptern entlehnt und nur in einzelnen Punkten nach dem vorhandenen Bedürfnis modifiziert worden. Das hygienische Verständnis der Griechen zeigt sich vor allem in der Versorgung der Städte mit Wasser und in der Regelung der Benutzung des Wassers seitens der Bürger, dann in der Beseitigung der Auswurfstoffe, in der Pflege und Ausbildung des Körpers. Hippokrates erklärte die Verhütung der Krankheiten nicht nur für möglich, sondern sogar für das Wichtigste in der medizinischen Wissenschaft. Die Römer übertrafen die Griechen in der Wasserversorgung, in der Ausbildung des Badewesens, das aber im Laufe der Zeit derartig mit Luxus umgeben wurde, daß es zur Verweichlichung führte, so daß auch die Gymnastik verfiel. Die ältesten Gesetze Roms handelten von der Beaufsichtigung der Lebensmittel, der Art der Leichenbestattung, von dem Verbot der Beerdigung in der Stadt sowie von der Beaufsichtigung der Kloaken und Kanäle. Augustus gab auch eine städtische Bauordnung, in der er die Höhe der Häuser auf 70 Fuß festsetzte. Im Mittelalter trat die G. völlig zurück, man suchte sich vor den Seuchen (dem »schwarzen Tod« fielen 25 Mill. Menschen zum Opfer) durch Gebete, Bußübungen und Messen zu schützen, und es dauerte lange, bis man sich zu Polizeiverordnungen entschloß, die freilich zunächst erfolglos blieben, weil es an leitenden Grundsätzen mangelte und jeder Staat nach seinem Ermessen vorging. Erst in Italien, das dem Einbruch der Pest ganz besonders ausgesetzt war, leitete man schließlich die prophylaktischen Maßregeln in die richtigen Wege, und namentlich schuf Venedig im 15. Jahrh. behördliche Einrichtungen, die in ihren Hauptgrundzügen eine Organisation der öffentlichen G. zur Folge hatten, die erst in unserm Jahrhundert wiederum zur vollen Geltung gekommen ist. In Deutschland entstanden im 12. und 13. Jahrh. Aussatzhäuser, man errichtete Badestuben und begünstigte das Baden, indem man es zu einer heiligen Handlung erhob. Im 14. Jahrh. sing man an, auf die Säuberung der Straßen, Entfernung der Auswurfstoffe, gesunde Einrichtung der Wohnungen zu achten, besonders aber wurden die Verfälscher der Nahrungsmittel eifrig verfolgt und hart bestraft. Im 15. Jahrh. stellten größere Städte Ärzte an, die sich auch um die öffentliche Gesundheit kümmern sollten. 1685 gründete der Große Kurfürst das Collegium medicum zur Prüfung und Beaufsichtigung des Heilpersonals, zur Visitation der Apotheken und zur Regelung des Arzneimittelverkaufs. Durch Bohns Schrift »De officio medici duplici«[753] (1704) wurde zuerst eine Trennung der gerichtlichen Medizin von der Gesundheitspolizei angebahnt. Diese Trennung vollzog sich endgültig durch Franks »System einer vollständigen medizinischen Polizei« (17791819, 6 Bde.), nachdem die Verwaltung das gesamte Heilwesen durch umfassende Medizinalpolizeiordnungen geregelt hatte. Die neue Zeit brachte auch hier einen völligen Umschwung, und in allen deutschen Staaten besteht jetzt eine Organisation staatlicher Medizinalbehörden. In Preußen wurde das 1799 gegründete Oberkollegium medicum et sanitatis, dem die 1762 gegründeten Provinzialkollegien untergeordnet waren, 1808 aufgehoben und eine Abteilung für das Medizinalwesen im Ministerium des Innern errichtet. 1849 wurde die gesamte Medizinalverwaltung (mit Einschluß der G.) dem Ministerium für geistliche und Unterrichtsangelegenheiten überwiesen. Gegenwärtig ist dem Minister unmittelbar unterstellt die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen (Geschäftskreis derselben: Instruktion vom 25. Jan. 1817). Der Oberpräsident jeder Provinz führt den Vorsitz über das Medizinalkollegium, das als rein wissenschaftliche und technisch ratgebende Behörde (speziell für gerichtliche Medizin und Hygiene) keine Verwaltung hat (Wirkungskreis: Instruktion vom 23. Okt. 1817 und 22. Sept. 1867). Den Regierungen ist zur speziellen Bearbeitung der medizinal- und sanitätspolizeilichen Geschäfte ein Regierungs- (und Medizinal-) Rat beigegeben (Geschäftskreis: Instruktion vom 23. Okt. 1817 und 31. Dez. 1825). Als Organe der Regierung fungieren der Kreisarzt und der Kreistierarzt. Auch sind die Ärztekammern befugt, im Interesse der öffentlichen G. Vorstellungen und Anträge an die Staatsbehörden zu richten. Nach dem Regulativ vom 8. Aug. 1835, betreffend die Maßregeln gegen Verbreitung ansteckender Krankheiten, wurden Sanitätskommissionen errichtet, für die 1899 die Gesundheitskommissionen (s.d.) eintraten. Unter den deutschen Mittelstaaten haben besonders Bayern und Sachsen lebensfähige Schöpfungen auf dem Gebiete der öffentlichen G. aufzuweisen. Für das Deutsche Reich wurde das Gesundheitsamt (s.d.) und 1900 der Gesundheitsrat geschaffen. Mehrere größere Städte haben Ortsgesundheitsämter begründet. Große Förderung hat die öffentliche G. durch Errichtung von Lehrstühlen und hygienischen Instituten an den Universitäten erfahren. In Berlin wurde 1886 ein Hygienemuseum eröffnet. Hygienische Vereine (»Deutscher Verein für öffentliche G.« u. a.) halten Wanderversammlungen ab, und 1876 wurde im Anschluß an die Brüsseler Ausstellung für Hygiene und Rettungswesen der Internationale Kongreß für Hygiene und Demographie begründet. Sehr ausgebildet ist das Sanitätspolizeiwesen in England. In größern Orten wird auf Antrag von 1/2e der Steuerzahler oder, wenn die Mortalitätsziffer 23 pro Mille übersteigt, ein Local Board of Health eingesetzt; ein Privy Council, eine Art von ministeriellem Departement, erläßt bei Epidemien etc. Verordnungen und unterrichtet sich durch Inspektoren über die Verhältnisse in den einzelnen Orten. Namentlich in mehreren größern Städten sind vortreffliche Sanitätseinrichtungen ins Leben getreten. Auch in Frankreich ist ein aus Technikern, Ärzten und Beamten gebildetes Komitee (Comité consultatif d'hygiène publique) dem Ministerium beigegeben, in den Departements erstatten Mittelbehörden (Conseils et comités d'hygiène publique) auf Verlangen der Präfekten Gutachten, und jede Gemeinde hat das Recht, eine Commission des logements insalubres einzurichten. In Italien besteht seit 1865 ein Obersanitätsrat unter dem Ministerium des Innern, und in den einzelnen Provinzen und Kreisen fungieren Sanitätsräte, in den Gemeinden Sanitätskommissionen. In Österreich ist das Sanitätswesen durch Gesetz von 1870 organisiert. Beim Ministerium des Innern ist ein Obermedizinalkollegium errichtet und ein Arzt funktioniert als Sanitätsreferent. Den Bezirkshauptleuten sind Bezirksärzte als staatliche Sanitätsbeamte beigegeben, und bei jeder politischen Landesbehörde besteht ein Medizinalkollegium als beratendes und begutachtendes Organ für Sanitätsangelegenheiten.
[Literatur.] Sammelwerke: Pettenkofer und Ziemssen, Handbuch der Hygiene und der Gewerbekrankheiten (3. Aufl., Leipz. 1882, 3 Tle.); Weyl, Handbuch der Hygiene (Jena 18931901, 10 Bde.; Ergänzungsbände 1901ff.); »Enzyklopädie der Hygiene« (hrsg. von Pfeiffer und Proskauer, Leipz. 1902ff.); Dammer, Handwörterbuch der öffentlichen und privaten G. (Stuttg. 1891); Ruff, Illustriertes Gesundheitslexikon (5. Aufl., Straßb. 1893); Pappenheim, Handbuch der Sanitätspolizei (2. Aufl., Berl. 186870, 2 Bde.); Stein, Verwaltungslehre, Tl. 3: Das öffentliche Gesundheitswesen etc. (2. Aufl., Stuttg. 1882); Hirt, System der G. (4. Aufl., Bresl. 1889); Österlen, Handbuch der Hygiene (3. Aufl., Tübing. 1876); Sander, Handbuch der öffentlichen G. (2. Aufl., Leipz. 1885); Eulenberg, Handbuch des öffentlichen Gesundheitswesens (Berl. 188182, 2 Bde.); Uffelmann: Handbuch der privaten und öffentlichen Hygiene des Kindes (Leipz. 1882), Handbuch des öffentlichen Gesundheitswesens (das. 18811882, 2 Bde.), Handbuch der Hygiene (Wien 1889); Erismann, Gesundheitspflege (3. Aufl., Münch. 1885); Rosenthal, Vorlesungen über die öffentliche und private G. (2. Aufl., Leipz. 1890); Flügge, Grundriß der Hygiene (5. Aufl., das. 1902); ferner: Horn, Das preußische Medizinalwesen (3. Aufl. von Eulenberg, Berl. 1874, 2 Tle.); Wernich u. Wehner, Lehrbuch des öffentlichen Gesundheitswesens (Stuttg. 1894); Pistor, Das Gesundheitswesen in Preußen (Berl. 189598, 2 Bde.); »Handhabung der Gesundheitsgesetze in Preußen« (hrsg. von Springfeld u. Sieber, das. 18984900, 6 Bde.); Lehmann, Die Methoden der praktischen Hygiene (2. Aufl., Wiesb. 1900); »Gesundheitsbüchlein« (hrsg. vom kaiserl. Gesundheitsamt, 8. Aufl., Berl. 1889); Esmarch, Hygienisches Taschenbuch (3. Aufl., das. 1902); Rubner, Lehrbuch der Hygiene (7. Aufl., Wien 1903); Gärtner, Leitfaden der Hygiene (3. Aufl., Berl. 1899); Praußnitz, Grundzüge der Hygiene (6. Aufl., Münch. 1902); Hueppe, Handbuch der Hygiene (Berl. 1899); Raymund, Das öffentliche Gesundheitswesen (Leipz. 1901); Heim, Lehrbuch der Hygiene (Stuttg. 1903); Uffelmann, Darstellung des auf dem Gebiet der öffentlichen G. in außerdeutschen Ländern bis jetzt Geleisteten (Berl. 1878); Sander, Die englische Sanitätsgesetzgebung (Elberf. 1869); Götel, Die öffentliche G. in den außerdeutschen Staaten (Leipz. 1878); Daime, Handbuch der österreichischen Sanitätsgesetze (Wien 1896); Monod, La santé public. Législation sanitaire de la France (Par. 1904); Karlinsky, Geschichtliche Entwickelung der internationalen G. (Wien 1895); Kotelmann, G. im Mittelalter (Hamb. 1890); Hirsch, Die historische Entwickelung der öffentlichen G. (Berl. 1889); Gottstein, Geschichte der Hygiene im 19.[754] Jahrhundert (das. 1902). Zeitschriften etc.: »Annales d'hygiène publique et de médecine légale« (Par., seit 1829); »Vierteljahrsschrift für gerichtliche Medizin und öffentliches Sanitätswesen« (hrsg. von Eulenberg, jetzt Schmidtmann und Straßmann, Berl., seit 1852); »Deutsche Vierteljahrsschrift für öffentliche G.« (hrsg. von Finkelnburg, jetzt Spieß und Pistor Braunschw., seit 1869); »Zentralblatt für allgemeine G.« (hrsg. von Finkelnburg u. a., Bonn 1882ff.); »Archiv für Hygiene« (hrsg. von Pettenkofer u. a., jetzt Buchner, Forster u. a., Münch., seit 1883); »Zeitschrift für Hygiene« (hrsg. von Koch und Flügge, Leipz., seit 1886); »Veröffentlichungen des kaiserlich deutschen Gesundheitsamtes« (Berl., seit 1877); »Hygienische Rundschau« (hrsg. von Fränkel, Rubner, Günther, das., seit 1891); »Blätter für Volksgesundheitspflege« (Münch. 1900ff.); »Veröffentlichungen des deutschen Vereins für Volkshygiene« (das. 1902ff.).
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