Müßiggang

[325] Müßiggang (Arbeitsscheu) wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 361, Ziff. 5) dann bestraft, wenn sich jemand demselben dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät, in dem zu seinem Unterhalt oder zu dem Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß. Die Strafe ist Hast bis zu sechs Wochen, auch kann auf Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt werden (s. Arbeitshäuser). – In Österreich kann die Sicherheitsbehörde arbeitsfähigen Personen, die kein Einkommen und keinen erlaubten Erwerb haben und die Sicherheit der Person oder des Eigentums gefährden, auftragen, sich binnen bestimmter Frist auszuweisen, daß sie sich auf erlaubte Weise ernähren. Die Nichtbefolgung dieses Auftrags aus Arbeitsscheu wird mit strengem Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft (vgl. § 3 des Vagabundengesetzes vom 24. Mai 1885).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 325.
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