[78] Magnāten (lat. magno-nati), in Ungarn Bezeichnung der vornehmsten adligen Geschlechter und der Reichswürdenträger, die nach der Verfassung geborne Repräsentanten des Landes sind und die Magnatentafel (Oberhaus) bilden. Zu dieser gehören nach der Reform, die durch den Gesetzesartikel VIII vom Jahre 1886 bewirkt wurde: 1) die volljährigen Erzherzoge; 2) die volljährigen Mitglieder von 273 im Gesetz aufgezählten fürstlichen, gräflichen und freiherrlichen Familien, bei einer Steuerleistung von mindestens 3000 Gulden jährlich an Grund- und Haussteuer; die Zahl kann durch königliche Verleihung oder (gegenüber Nichtungarn) durch die Legislative vermehrt werden; 3) kraft Amtes die zehn Bannerherren[78] des Reiches und der Graf von Preßburg, die zwei Kronhüter, der Gouverneur von Fiume, die zwei Präsidenten der königlichen Kurie und die Präsidenten der königlichen Tafel, die katholischen und griechischorientalischen Erzbischöfe und Bischöfe und einige andre Prälaten, ferner ein Vertreter der unitarischen Kirche und eine Anzahl Würdenträger der zwei evangelischen Kirchen; 4) vom König ernannte lebenslängliche Mitglieder bis zu 50; 5) drei Abgeordnete des kroatisch-slowenischen Landtags, die nur Stimmrecht bei Angelegenheiten haben, welche die Länder der ungarischen Krone gemeinsam betreffen, alle übrigen Adligen faßt man unter dem Namen Gentry (Landadel) zusammen. In Polen hießen M. die geistlichen und weltlichen Senatoren oder Reichsräte und der hohe Adel.