[522] Medizinalpersonen (Heilpersonal), die zur Mitwirkung bei der Gesundheitspflege berufenen Personen. Dazu gehören zunächst die Ärzte. Für diese ist die Praxis nach der deutschen Gewerbeordnung zwar freigegeben; doch bedürfen sie der staatlichen Approbation (Deutsche Prüfungsordnung vom 28. Mai 1901), wenn sie sich als Ärzte (Augenärzte, Geburtshelfer, Wund-, Zahnärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen wollen (s. Arzt). Dasselbe gilt von den Tierärzten (s. Veterinärwesen). Auch das ärztliche Hilfspersonal wird zu den M. gerechnet, auf dieses bezieht sich jedoch die Reichsgewerbeordnung nicht. Landesrechtlich kommt die Einrichtung einer Prüfung für dasselbe vor (geprüfte Heilgehilfen, Bader). In den Krankenhäusern wird die Krankenpflege regelmäßig durch geschulte Krankenwärter und -Wärterinnen ausgeübt. Für Apotheker ist nicht nur die staatliche Approbation, sondern auch die Konzessionierung der Apotheke erforderlich. Endlich gehören auch die Hebammen zu den M. Zwischen dem Deutschen Reich und verschiedenen Nachbarstaaten sind Staatsverträge über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften M. zur Ausübung der Praxis abgeschlossen worden, so mit Österreich-Ungarn (30. Sept. 1882), mit Luxemburg (4. Juni 1883) und mit der Schweiz (29. Febr. 1884).