[575] Meldepflicht (Meldezwang), eine Pflicht zur Anmeldung von Personen oder Sachen, der Vornahme von Handlungen, Transporten und andern Ereignissen (Geburten, Sterbefällen etc.) bei den hierfür bestimmten Stellen, wird bald im Interesse der Verwaltung, bald zu Zwecken der Besteuerung in solchen Fällen auferlegt, in denen ohne M. die nötige Kenntnisnahme der Behörden in vollem Umfange nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten, Belästigungen und Kosten zu erreichen wäre. Eine solche M. besteht in Deutschland für die Militärpflichtigen rücksichtlich der Anmeldung zur Stammrolle (s. Ersatzwesen) und, während der Dauer der Angehörigkeit zum Militärverband, rücksichtlich der An- und Abmeldung bei Aufenthaltswechsel. Ferner kann (Reichsgesetz vom 12. Okt. 1867) eine M. hinsichtlich der Anmeldung Fremder, die sich vorübergehend an einem Ort aufhalten, bei der Ortspolizeibehörde, durch die Landesgesetze statuiert werden. Auch bei der deutschen Krankenversicherungsgesetzgebung kommt M. und im Zusammenhang damit die Errichtung besonderer Meldestellen vor. Ferner sind im Interesse der Statistik des Warenverkehrs nach deutschem Reichsgesetz vom 20. Juli 1879 (und ähnlich in Österreich nach Gesetz vom 1. Jan. 1891) die die Grenze des Zollvereins passierenden Waren den sogen. Anmeldestellen (s. d.) nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland anzumelden. Im Zoll- und Steuerwesen versteht man unter M. die Pflicht, steuerpflichtige Gegenstände (Waren, Einkommen etc.) bei der Behörde anzumelden (zu deklarieren, s. Deklaration), im Gegensatz zur Ermittelung durch die Behörde.