Militärversorgung

[834] Militärversorgung, Versorgung zum Weiterdienen unfähiger Militärpersonen von Staats wegen. Sie besteht in Pension (s. d.), Aufnahme in ein Invalidenhaus (s. Invaliden), Verwendung im Garnisondienst und Erteilung der Berechtigung zur Anstellung im Zivildienst. Letztere erhalten pensionierte Offiziere in geordneten Vermögensverhältnissen unter Umständen. Zwölfjährig gediente oder dauernd ganzinvalide Unteroffiziere erhalten bei guter Führung mit dem Zivilversorgungsschein die Aussicht auf Anstellung im Zivildienst als Militäranwärter. Die Bewerbung um eine Stelle ist Sache des Anwärters. Der Anstellung geht eine mehrmonatige Probedienstleistung voraus, wozu der Anwärter von der Truppe kommandiert wird. Das Gesetz vom 22. Mai 1893 bestimmt, welche Stellen vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen sind. Die Bekanntgabe der freien Stellen erfolgt durch die Generalkommandos durch die Vakanzenlisten für Militäranwärter. Vgl. »Zusammenstellung der Militärpensionsgesetze« (Berl. 1898); die Zeitschriften »Der Militäranwärter« (das., seit 1893) und »Die Zivilversorgung« (das., seit 1896); »Taschenkalender für das Heer« (das., jährlich); A. Müller, Handbuch für Militäranwärter (5. Aufl., das. 1896, 2 Bde.); Lorenz, Die Berufswahl der Militäranwärter (6. Aufl., das. 1902); Hahn u. Nienaber, Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern (2. Aufl., das. 1905) und Die Laufbahn der Militäranwärter (das. 1900). Zur Vorbereitung: Radzio, Der Militäranwärter (10. Aufl., Wiesbad. 1903); »Handbücherei für Militäranwärter« (Berl. 1903 f.); Apel, Der praktische [834] Lehrer für Militäranwärter (Straßb. 1904); »Bibliothek allgemeinen und praktischen Wissens für Militäranwärter« (hrsg. von E. Müller, Berl. 1905, 3 Bde.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 834-835.
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