[909] Mitbelastung liegt vor, wenn mehrere Grundstücke mit einem Recht (Grundschuld, Hypothek) belastet werden. In einem solchen Fall ist auf dem Blatte jedes Grundstücks die M. der übrigen und ihr Erlöschen von Amts wegen zu vermerken (§ 49 der Grundbuchordnung). Ebenso ist sie auf dem bisherigen Hypothekenbrief zu vermerken, falls nicht die Erteilung eines neuen über die Gesamthypothek beantragt wird. Vgl. § 61 der Grundbuchordnung. Werden mehrere Schiffe mit einem Pfandrecht belastet, so gilt nach § 116 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das gleiche, wie oben gesagt.