[260] Munitionsdiebstahl (Munitionsaneignung), die widerrechtliche Zueignung der bei den Übungen der Artillerie verschossenen Munition oder der Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen, wird nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 291) mit Gefängnis von einem Tag bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. bestraft.