[359] Nachgeborne, im allgemeinen Kinder, denen ältere Geschwister vorhergehen, im engern und besondern Sinne die erst nach dem Tode des Vaters zur Welt gekommenen (posthumi). In der Regel ist die frühere oder spätere Geburt von keinem Einfluß auf die Vermögensrechte; nur in bezug auf gewisse Arten von Besitzungen, z. B. bei Familienfideikommißgütern, und bei dem hohen Adel werden auf Grund jener rechtliche Unterschiede gemacht (s. Majorat, Primogenitur). Überall, wo Primogenitur gilt, werden diejenigen, die nicht folgeberechtigt sind, als N. bezeichnet. Das erst nach dem Ableben des Vaters, aber innerhalb der kritischen Zeit zur Welt gekommene Kind (Posthumus, weiblich Posthuma) ist ebenso legitim wie die noch bei dessen Lebzeiten gebornen Kinder.