[346] Primogenitūr (mittellat.), Erstgeburtsrecht, das Vorzugsrecht des Erstgebornen bei der Erbfolge. Die Primogeniturthronfolge (Primogeniturordnung) wurde in Deutschland zuerst durch Kaiser Karls IV. Goldene Bulle 1356 für die Lande, mit denen die Kurwürde verbunden war, festgesetzt, später, und zwar zuerst 1473, in Kurbrandenburg auf die übrigen Lande der Kurfürsten, dann überhaupt auf die deutschen Fürstenhäuser ausgedehnt. Sie bildet dermalen für die monarchischen Staaten die Regel, und zwar ist es eine Linealprimogeniturfolge, d. h. nicht nur der Erstgeborne, sondern auch dessen Linie hat vor dem Nachgebornen und seiner Linie den Vorzug. Wo die Unteilbarkeit der Bauerngüter Rechtens ist, kommt zuweilen, wie in Waldeck und Lippe, auch eine privatrechtliche P. vor, die von dem Majorat (s. d.) und Seniorat (s. d.) wohl zu unterscheiden ist. Vgl. H. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern (Leipz. 1851); Rehm, Modernes Fürstenrecht (Münch. 1904).